Satzung

Die Satzung des Fördervereins für den Kindergarten Altes Freibad Meine e.V. vom 28.08.2003 kann hier online ausführlich nachgelesen oder als PDF heruntergeladen werden:

  • Vereinssatzung {Download folgt}

Ebenfalls können hier die Beitragsordnung  heruntergeladen werden:

Satzung

§ 1       Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein für den Kindergarten Altes Freibad Meine“. Nach der Eintragung beim Amtsgericht soll der Verein den Namen
    ,,Förderverein für den Kindergarten Altes Freibad Meine e. V.“ tragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Meine.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gifhorn einzutragen.

§ 2       Zielsetzung und Zweck

  1. Der Verein dient der Förderung des Kindergartens „Altes Freibad“ in Meine.
  2. Der Verein ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss
    von Förderern des Kindergartens, ist politisch, rassisch und konfessionell
    neutral und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
  4. Der Vereinszweck soll insbesondere durch die Unterstützung des
    Kindergartens „Altes Freibad“ hinsichtlich der Einrichtung, Ausstattung und
    Durchführung pädagogisch wertvoller Aktivitäten erreicht werden.

§ 3       Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
    seine Ziele unterstützt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme in den Verein
    entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten und muss an
    den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des
    Jahresmindestbeitrags auf das Vereinskonto.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
  • mit dem Tod des Mitgliedes
  • durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss
  • durch Ausschluss des betreffenden Mitgliedes
  • durch Auflösung des Vereins
  1. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat,
    kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muß vor dieser Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann bei der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachanlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4       Pflichten der Mitglieder

entfällt

§ 5       Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen in Bezug auf die Beiträge regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 6       Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7       Gewinn- und Vermögensbildung

  1. Die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen (Zuschüsse, Spenden etc.) aufgebracht.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die genannten satzungsgemäßen Zwecke (§2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden.

§ 8       Verbot der Begünstigung

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 9       Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 10     Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, davon einmal im ersten Quartal, durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden unter schriftlicher Bekanntgabe des Termins, des Versammlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung nach Beschluß des Vorstandes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
  2. Die Tagesordnung muß enthalten:
    1. den Bericht des Vorstandes
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Wahl des Vorstandes
  3. Den Vorsitz der Versammlung führt die / der Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die / der stellvertretende Vorsitzende.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. Im Abstand von zwei Jahren wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand und zwei Revisoren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Die / der Vorsitzende, die Stellvertreterin / der Stellvertreter und die Revisoren werden in jeweils getrennten Wahlgängen gewählt.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet weiterhin über:
  • die Beitragsordnung (§5)
  • Berufung bei Ausschließungsverfahren (§3, Abs. 4)
  • Anträge zu den Aufgaben des Vereins
  • Auflösung des Vereins (§13, Abs. 1)
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird.
  2. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von einem Mitglied bis spätestens drei Tage vor der Versammlung am dem Vorstand eingereicht werden.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit mindestens sieben Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Davon ausgenommen sind Beschlüsse zur Satzungsänderung (§12) und zur Auflösung des Vereins (§13, Abs. 1)
  4. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der /dem Vorsitzenden und der Protokollführerin / dem Protokollführer unter Angabe von Ort, Datum und Abstimmungsergebnis der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 11     Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • der / dem Vorsitzenden
  • der Stellvertreterin / dem Stellvertreter
  • der Kassenwartin / dem Kassenwart
  • der Schriftführerin / dem Schriftführer
  1. Vorstand im Sinne § 26 BGB, also zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt ist die / der Vorsitzende und die Stellvertreterin / der Stellvertreter jeweils allein.
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er lädt nach Übereinkunft zu Vorstandssitzungen ein. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Sie sind schriftlich niederzulegen und von der / dem Vorsitzenden und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 12     Satzungsänderung

Für den Beschluß, die Satzung zu ändern, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefaßt werden.

§ 13     Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Falls weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind, hat der / die Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der Stimmen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
  2. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Meine mit der Auflage, diese Mittel für den Kindergarten „Altes Freibad“ in Meine zu verwenden.
  4. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB mit den in §§ 48 – 53 aufgeführten Rechten und Pflichten.

§ 14     Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich in dieser Satzung eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu erlassen, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Gründungsmitglieder
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.